Taxitarif Hamburg
seit 01.06.2017 (gültige Fassung)
Die Taxipreise in Hamburg werden mit dem
Taxitarif innerhalb der Taxenordnung festgelegt.
Preise für Taxifahrten in
Hamburg. Großraumtaxen befördern max. 8 Fahrgäste!
Taxenordnung Hamburg
Vom 18. Januar 2000
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. Mai
2017, HmbGVBl. Nr. 15/2017, S. 139
(gültig ab 01. Juni 2017)
Auf
Grund von § 47 Absatz 3 Satz 1 und § 51 Absatz 1 Satz 1 des
Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S.
1691), zuletzt geändert am 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082, 2129), wird
verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den
Verkehr mit Taxen von Unternehmerinnen und Unternehmern,
die ihren
Betriebssitz in der Freie
n und Hansestadt Hamburg haben.
§ 2
Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich bei einer
Beförderung, deren Ausgangs -und Zielpunkt in dem Gebiet der Freien und
Hansestadt Hamburg liegen, unabhängig von der Anzahl der jeweils zu befördernden
Personen aus dem Grundpreis, dem Preis je Kilometer durchfahrener Wegstrecke
(Kilometerpreis), dem Wartegeld und
gegebenenfalls dem Großraumtaxen-Zuschlag
zusammen. An Stelle der Entgeltbestandteile kann ein Festpreis treten, soweit
dies im Folgenden geregelt ist. Die Umsatzsteuer ist im Beförderungsentgelt
enthalten.
(1 a) Hauptverkehrszeiten im Sinne dieser Verordnung sind die
Zeiten werktags außer
sonnabends von 7.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 16.00
Uhr bis 19.00 Uhr.
(2) Der Grundpreis für jede Fahrt richtet sich nach
dem Zeitpunkt, zu dem der Fahrpreisanzeiger einzuschalten ist.
Liegt dieser Zeitpunkt in den Hauptverkehrszeiten,
beträgt er 4,20 Euro.
Im Übrigen beträgt er 3,50 Euro.
(3) In den
Hauptverkehrszeiten beträgt der Kilometerpreis
a) für jede durchfahrene
Wegstrecke bis zu vier Kilometer 2,50 Euro,
b) für jede weitere durchfahrene
Wegstrecke über vier Kilometer bis zu neun Kilometer 2,30 Euro,
c) für jede
weitere durchfahrene Wegstrecke über neun Kilometer 1,60 Euro.
In den übrigen
Zeiten beträgt der Kilometerpreis
a) für jede durchfahrene Wegstrecke bis zu
vier Kilometer 2,45 Euro,
b) für jede weitere durchfahrene Wegstrecke über
vier Kilometer bis zu neun Kilometer 2,20 Euro,
c) für jede weitere
durchfahrene Wegstrecke über neun Kilometer 1,50 Euro.
(4) Das Wartegeld
wird für jede – auch verkehrsbedingte – Stillstandzeit erhoben, die während der
Inanspruchnahme der Taxe entsteht, jedoch nur, wenn die einzelne Stillstandzeit
länger als 60 Sekunden dauert, und nur für den Teil dieser Stillstandzeit, der
über 60 Sekunden hinausgeht. Das Wartegeld beträgt je Stunde 30,00 Euro. Die
Umschaltgeschwindigkeit zwischen Weg- und Zeittarif ist gleich der
Stillstandsgeschwindigkeit.
(5) Der Kilometerpreis und das Wartegeld
werden nach Schalteinheiten von 0,10 Euro berechnet.
(5 a) Auf Wunsch des
Fahrgastes, der bei einer Bestellfahrt mit der Bestellung, ansonsten vor der
Abfahrt geäußert werden muss, tritt an die Stelle der Berechnung des
Beförderungsentgelts nach den Absätzen 2 bis 5 ein Festpreis von 30 Euro.
Jede Fahrt zu diesem Festpreis ist im Taxameter zu erfassen. Wird bei einer
Fahrt mit Festpreis nach Satz 1 eine Wegstrecke von 12 Kilometer überschritten,
werden für den nachfolgenden Weg der Kilometerpreis und das Wartegeld nach
Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zusätzlich zum Festpreis berechnet; der Grundpreis
wird nicht zusätzlich berechnet.
Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Satz 1
auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen einer Wegstrecke von
12 Kilometer
unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der Festpreis nach Satz 1
zu zahlen. Wünscht der Fahrgast die Fortsetzung der Fahrt nach der
Unterbrechung, gilt dies ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung als neue Fahrt, für
die der angezeigte Preis abzüglich des Grundpreises zu erheben ist.
Zuschläge und Sonderkosten sind zusätzlich zum Festpreisnach Satz 1, bei
Überschreitung der Wegstrecke nach Satz 3 oder bei Fortsetzung unterbrochener
Fahrten nach Satz 4 jedoch nicht erneut zu berechnen
(6) Werden in
einer Großraumtaxe mehr als vier Fahrgäste gleichzeitig befördert, ist ein
Zuschlag in Höhe von 6 Euro zu entrichten. Als Großraumtaxe gilt eine Taxe, die
ausweislich der Nachweise nach der Fahrzeug- Zulassungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert am 23. März 2017 (BGBl. I S.
522,
553), in der jeweils geltenden Fassung über mehr als vier Sitzplätze für
Fahrgäste verfügt.
(7) Der Fahrpreisanzeiger ist nach Abfahrt der Taxe,
im Falle einer Bestellfahrt nach Eintreffen am Bestellort, jedoch nicht vor dem
vereinbarten Zeitpunkt, einzuschalten.
Wird die bestellte Taxe nicht in
Anspruch genommen, so ist von der Bestellerin oder dem Besteller der Betrag zu
entrichten, der zum Zeitpunkt der Stornierung des Auftrages vom
Fahrpreisanzeiger angezeigt wird (Grundpreis und gegebenenfalls entstandenes
Wartegeld). Nach Erreichen des Fahrziels ist der Fahrpreisanzeiger auf „Kasse“
zu schalten.
(8) Wird eine Fahrt vor Erreichen des Fahrtziels
unterbrochen und ist die Weiterfahrt unmöglich, ist der Fahrpreisanzeiger auf
„Kasse“ zu stellen und der angezeigte Fahrpreis abzüglich des Grundpreises zu
erheben.
Bei Fahrten zum Festpreis nach Absatz 5a ist dieser abzüglich des
Betrags für den Grundpreis außerhalb von Hauptverkehrszeiten zu
erheben.
(9) Mitgeführte Hunde und Kleintiere sowie mitgeführtes Gepäck
sind unentgeltlich zu befördern.
(10) Von den festgesetzten
Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarungen können mit Genehmigung
der zuständigen Behörde getroffen werden. Dem Genehmigungsantrag sind
insbesondere beizufügen:
1. die schriftliche Vereinbarung über die
Beförderungsentgelte und –bedingungen, in der auch ein bestimmter Zeitraum, eine
Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt sein muss, und
2. Unterlagen und Berechnungen (Ertragsvorschau), aus denen hervorgeht, dass
die Sondervereinbarung für die Antragstellerin oder den
Antragsteller
wirtschaftlich angemessen und prägend ist. Wird der Antrag für
mehrere Unternehmen gestellt, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die
Mindestfahrtenzahl oder der Mindestumsatz für die Gesamtheit der beteiligten
Unternehmen festgelegt wird und die Ertragsvorschau die Gewinnung zusätzlicher
oder die Sicherung vorhandener Fahrtaufträge im Taxenverkehr erwarten lässt. Die
einzelnen aufgrund der genehmigten Sondervereinbarung ausgeführten
Beförderungsaufträge und die dabei erzielten Umsätze und Aufzeichnungen sind von
der Antragstellerin oder den Antragsteller beziehungsweise einer beauftragten
Stelle gesondert, nachprüfbar und buchmäßig zu erfassen, entsprechend den
Regelungen des Handelsgesetzbuchs aufzubewahren und auf Verlangen der
zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen.
(11) Die zuständige Behörde
wird ermächtigt, auf Antrag zur Erprobung neuer Tarifformen für einen Zeitraum
von nicht mehr als 24 Monaten durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und
Berechnungsweisen festzusetzen, die von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5
abweichen, und im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
(12) Ein von der
zuständigen Behörde erteilter Hinweis zu den Beförderungsentgelten
und
Sonderkosten ist im Wageninneren an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle
anzubringen. Der Hinweis enthält
a) die Regelungen zum Grundpreis in
Absatz 2 und zu den Kilometerpreisen in Absatz 3,
b) Angaben zur Höhe
des Wartegeldes und den zeitlichen Voraussetzungen für seine Erhebung nach
Absatz 4,
c) Angaben zur Höhe des Festpreises und zur Länge der durch
ihn abgegoltenen Wegstrecke nach Absatz 5a.,
d) Angaben zur Höhe des
Zuschlages für die Großraumtaxe und zu den Voraussetzungen für seine Erhebung
nach Absatz 6 Satz 1,
e) Angaben über Sonderkosten nach § 3 Absatz
1.
§ 3 Sonderkosten
(1) Bei Fahrten durch den St.
Pauli-Elbtunnel sind die Tunnelgebühren vom Fahrgast zu
erstatten. Das
Gleiche gilt für die bei Anfahrten und Rückfahrten durch diesen
Elbtunnel
entstehenden Tunnelgebühren.
(2) Beschmutzt ein Fahrgast die Taxe übermäßig,
so hat er die Kosten der Reinigung zu
tragen.
§ 4
Zahlungsweise
(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt
zu entrichten. Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer kann jedoch bei konkretem
Verdacht der Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes schon vor Antritt der Fahrt als
Vorauszahlung die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt
entsprechenden
Betrages verlangen. Der Fahrgast kann das Beförderungsentgelt
auch durch unbare Zahlungsmittel
entrichten, sofern die hierfür erforderlichen Einrichtungen in der Taxe zur Verfügung
stehen.
(2) Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer soll in der Lage sein,
jederzeit 50 Euro zu wechseln.
§ 5 Quittungen
(1) Die
Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer erteilt dem Fahrgast auf Verlangen eine
Quittung. Sie oder er hat eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken
mitzuführen.
(2) Es dürfen nur Quittungsvordrucke mitgeführt und verwendet
werden, die mit der eingestanzten oder aufgedruckten Ordnungsnummer der
benutzten Taxe versehen sind.
Sie müssen entweder die Anschrift und die Telefax-Nummer oder
die im Amtlichen Anzeiger veröffentlichte Internetadresse für das
Beschwerdeformular der für die Aufsicht
über den Verkehr mit Taxen zuständigen Stelle der personenbeförderungsrechtlichen
Genehmigungsbehörde enthalten. Zulässig ist auch die Verwendung elektronisch
ausgedruckter oder übermittelter Quittungen. Elektronische Quittungen müssen
vorgedruckten Quittungen inhaltlich entsprechen.
(3) Im Übrigen muss die
Quittung folgende Angaben enthalten:
a) Name und Betriebsanschrift der
Unternehmerin oder des Unternehmers,
b)
Beförderungsentgelt,
c) Umsatzsteueranteil, wenn vom Fahrgast
gewünscht,
d) Datum der Beförderung,
e) die Unterschrift der
Fahrerin oder des Fahrers,
f) Abfahrtspunkt und Fahrziel, es sei denn,
der Fahrgast verzichtet auf diese Angaben.
§ 6 Benutzung der
Taxenstände
(1) Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxenständen
bereitgehalten werden. Die Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer ist berechtigt,
sich mit unbesetzter Taxe auf jedem Taxenstand bereitzuhalten, sofern die
vorgesehene Fahrzeugzahl noch nicht erreicht ist; das Recht der
Grundstückeigentümerin oder des
Grundstückseigentümers oder der oder des
sonst Verfügungsberechtigten, die Nutzung eines außerhalb der dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Wege gelegenen Taxenstandes zu beschränken, bleibt unberührt.
Ein Bereithalten von Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände kann von
der zuständigen Behörde gestattet werden, wenn aus Anlass besonderer
Veranstaltungen ein bedeutender Taxenbedarf zu erwarten ist.
(2) Taxen
sind auf Haupt- und Anschlussposten in der Reihenfolge ihrer Ankunft
aufzustellen. Auf dem Taxenstand muss zwischen den nebeneinander und
hintereinander aufgestellten Taxen ein Abstand gehalten werden, der einen
ungehinderten Durchgang ermöglicht. Die erste Taxe hat in Höhe der vorderen
Begrenzung des Taxenstandes zu halten. Nach Abfahrt einer Taxe ist unverzüglich
aufzurücken.
(3) Anschlussposten dürfen erst besetzt werden, wenn der
Hauptposten durch die zulässige Taxenzahl besetzt ist. Es ist unverzüglich
aufzurücken, wenn vom Hauptposten eine Taxe abgefahren ist.
(4) Die erste
und die letzte Taxe an einem Taxenstand müssen zur sofortigen Abfahrt bereit
sein. Eine Taxenfahrerin oder ein Taxenfahrer, die oder der sich vorübergehend
von ihrer oder seiner Taxe entfernt, hat für deren Beaufsichtigung durch eine
andere Taxenfahrerin oder einen anderen Taxenfahrer Sorge zu tragen.
Die
Beaufsichtigung darf jedoch nicht der Taxenfahrerin oder dem Taxenfahrer der
ersten oder letzten Taxe übertragen werden. Eine Taxenfahrerin oder ein
Taxenfahrer darf außer ihrer oder seiner Taxe nur noch eine weitere
beaufsichtigen.
(5) Eine Rufsäule an einem Taxenstand ist von der ersten
benutzungsberechtigten Taxenfahrerin oder von dem ersten benutzungsberechtigten
Taxenfahrer unter Beachtung der Bestimmungen des Absatzes 6 zu bedienen. Bei
Annahme des Fahrauftrages hat sie oder er die Ordnungsnummer ihrer oder seiner
Taxe
anzugeben.
(6) Der Fahrgast kann von den auf einem Taxenstand
bereitgehaltenen Taxen eine beliebige in Anspruch nehmen, sofern die örtlichen
Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen gestatten. Dieselbe
Voraussetzung gilt für die Inanspruchnahme von über Funk oder eine Rufsäule
vermittelten Fahraufträgen.
Sofern die örtlichen Gegebenheiten es zulassen,
ist den abfahrenden Taxen das ungehinderte Verlassen des Taxenstandes zu
ermöglichen.
§ 7 Weitere Pflichten der Taxenfahrerin oder
Taxenfahrers
(1) Die Durchführung mehrerer Beförderungsaufträge zur
selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Durchführung eines
Beförderungsauftrages ist der Taxenfahrerin oder dem Taxenfahrer nur mit
Zustimmung des Fahrgastes beziehungsweise der Auftraggeberin oder des
Auftraggebers gestattet.
(2) Der Taxenfahrerin oder dem Taxenfahrer ist
untersagt 1.das Ansprechen und Anlocken von Passanten, um einen Fahrauftrag zu
erhalten, 2.die Mitnahme einer Beifahrerin oder eines Beifahrers und das
Mitführen eines Tieres während der Beförderung von Fahrgästen.
(3) Die
Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer hat einen Abdruck dieser Taxenordnung, den
Bekanntmachungstext von gegebenenfalls aufgrund von § 2 Absatz 11 eingeführten
Probetarifen sowie einen Stadtplan des Gesamtgebietes der Freien und Hansestadt
Hamburg, dessen Erscheinungsdatum nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf,
mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die
Taxenfahrerin oder der Taxenfahrer ist verpflichtet, während des Bereithaltens
der Taxe und während der Ausführung von Beförderungsaufträgen im Wageninnern an
einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit ihrem oder seinem
Lichtbild und ihrem oder seinem Ruf- und Familiennamen in
Druckbuchstaben
anzubringen.
§ 8 Pflichten der Unternehmerin und
des Unternehmers
Die zuständige Behörde kann die Vorführung einer Taxe
bei der Behörde anordnen, wenn die Taxe wegen eines Verstoßes gegen das
Personenbeförderungsgesetz oder gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnung beanstandet worden ist und festgestellt werden soll, ob der
beanstandete Zustand behoben ist.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 4 des
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer als Taxenfahrerin oder als Taxenfahrer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 7 den
Fahrpreisanzeiger vor Abfahrt der Taxe oder bei einer Bestellfahrt vor dem
vereinbarten Zeitpunkt einschaltet oder nach Erreichen des Fahrziels nicht
unverzüglich auf „KASSE“ schaltet,
2. entgegen § 2 Absatz 8 einen
anderen als den angezeigten, um den Grundpreis eingekürzten Fahrpreis
erhebt,
3. entgegen § 2 Absatz 9 Hunde und Kleintiere oder Gepäck nicht
unentgeltlich befördert,
3.a) den Vorschriften des § 2 Absatz 12 über
die Anbringung des Hinweises zuwiderhandelt,
4. entgegen § 5 Absatz 1
eine Quittung verweigert oder keine oder andere als die nach § 5 Absatz 2
zulässigen Quittungsvordrucke mitführt oder verwendet,
5. entgegen § 5
Absatz 3 Quittungen mit unvollständigen Angaben ausstellt,
6. entgegen
§ 6 Absatz 1 Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände
bereithält,
7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 seine Taxe nicht in der
Reihenfolge der Ankunft aufstellt,
8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 nach
Abfahrt einer Taxe nicht unverzüglich aufrückt oder andere Taxen am
vorgeschriebenen Aufrücken behindert,
9. entgegen § 6 Absatz 3 einen
Anschlussposten besetzt, bevor der
Hauptposten mit der zulässigen Taxenzahl
besetzt ist, oder nicht unverzüglich vom Anschlussposten auf den Hauptposten
aufrückt,
10. den Vorschriften des § 6 Absatz 4 über die Beaufsichtigung der
Taxen zuwiderhandelt,
11. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 2 die vorgeschriebenen
Angaben unterlässt,
12. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1 das Recht eines
Fahrgastes auf freie Wahl der Taxe nicht beachtet,
13. entgegen § 6 Absatz 6
Satz 2 einen Fahrauftrag über Funk oder eine
Rufsäule annimmt, obwohl ein
ungehindertes Vorbeifahren an den anderen wartenden Taxen nicht möglich
ist,
14. entgegen § 7 Absatz 1 während der Ausführung eines
Beförderungsauftrages andere Geschäfte erledigt, ohne dafür die Zustimmung des
Fahrgastes beziehungsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers eingeholt
zu haben,
15. entgegen § 7 Absatz 2 Passanten anspricht oder anlockt oder
während einer Beförderung von Fahrgästen eine Beifahrerin oder einen Beifahrer
mitnimmt oder ein Tier mit sich führt,
16. entgegen § 7 Absatz 3 den
vorgeschriebenen Abdruck dieser Taxenordnung den Bekanntmachungstext des
Probetarifs oder den vorgeschriebenen Stadtplan nicht mitführt oder nicht dem
Fahrgast auf Verlangen vorlegt,
17. den Vorschriften des § 7 Absatz 4 über
die Anbringung des Schilds zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten im
Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer
als Taxenunternehmerin oder als Taxenunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
entgegen § 2 Absatz 10 ohne vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen
Behörde eine von den festgesetzten Beförderungsentgelten abweichende
Sondervereinbarung anwendet,
2. entgegen § 8 die Vorführung einer Taxe bei
der zuständigen Behörde unterlässt.
§ 10 Schlussbestimmung
(1)
Diese Verordnung tritt am 01. Juni 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Taxenordnung vom 27. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 249) in der geltenden Fassung außer
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, 18. Januar
2000.
Quelle: Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für
Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Rechtsamt
Referat
Verkehrsgewerbeaufsicht RV
Taxen und Mietwagen
Alter Steinweg 4
D -
20459 Hamburg
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